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RGBl. Nr. 41/1888

kundgemacht 26.04.1888 RIS↗
Gesetz, womit strafgesetzliche Bestimmungen in Betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 41/1888× zu Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 11neu
in Kraft ab 01.05.1888 · idF RGBl. Nr. 41/1888 Art. 1 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Gerichtsbarkeit über die auf offener See oder in fremden Territorialgewässern begangenen strafbaren Handlungen steht dem Gerichte des Heimatshafens des österreichischen Fahrzeuges, auf welchem die That begangen worden ist, oder dem Gerichte des österreichischen Hafens, in welchen das Fahrzeug zuerst einläuft, oder dem Gerichte der Betretung des Thäters zu.
  2. Absatz 2,Anmerkung, Gegenstandslos.)