RGBl. Nr. 58/1888
Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels, betreffend die Durchführung des Gesetzes vom 30. März 1873 (R. G. Bl. Nr. 51), wegen zollfreier Behandlung der zum Bau und zur Ausrüstung von Schiffen erforderlichen Gegenstände
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