RGBl. Nr. 188/1895
Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels, mit welcher ergänzende Bestimmungen zum §. 6 der Ministerialverordnung vom 17. Juni 1886 (R. G. Bl. Nr. 97) erlassen werden
Keine Änderungen an Normtexten zugeordnet.
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