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RGBl. Nr. 58/1895

kundgemacht 25.04.1895
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Cultus und Unterricht, womit in Durchführung des Gesetzes vom 16. Jänner 1895 (R. G. Bl. Nr. 21), betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, die gewerbliche Arbeit an Sonntagen bei einzelnen Kategorien von Gewerben gestattet wird
Kundmachung RGBl. Nr. 58/1895×

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