RGBl. Nr. 176/1899
Kaiserliche Verordnung, betreffend das wirtschaftliche Verhältnis zu den Ländern der ungarischen Krone, die gänzliche Einlösung der Staatsnoten, die Einführung der Kronenwährung als Landeswährung, die Verlängerung des Privilegiums der Österreichisch-ungarischen Bank und die Ordnung der Schuld von ursprünglich 80 Millionen Gulden
Änderungen durch diese Kundmachung
Kronenwährung - Einführung als Landeswährung
neu
§ 2neu
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