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RGBl. Nr. 176/1899

kundgemacht 23.09.1899 RIS↗
Kaiserliche Verordnung, betreffend das wirtschaftliche Verhältnis zu den Ländern der ungarischen Krone, die gänzliche Einlösung der Staatsnoten, die Einführung der Kronenwährung als Landeswährung, die Verlängerung des Privilegiums der Österreichisch-ungarischen Bank und die Ordnung der Schuld von ursprünglich 80 Millionen Gulden
Kundmachung RGBl. Nr. 176/1899× zu Kronenwährung - Einführung als Landeswährung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kronenwährung - Einführung als Landeswährung neu § 0↗RIS↗
§ 21neu

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