RGBl. Nr. 81/1901
Gesetz, womit bezüglich der beim Kohlenbergbaue in der Grube beschäftigten Arbeiter das Gesetz vom 21. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 115, über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und Frauenspersonen, dann über die tägliche Arbeitsdauer und die Sonntagsruhe beim Bergbaue, abgeändert wird
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