RGBl. Nr. 38/1902
Verordnung des Handelsministeriums womit der 1. Nachtrag zur Verordnung vom 28. December 1899, R. G. Bl. Nr. 254, betreffend die gleichförmige Einrichtung, Überwachung und Untersuchung der Lichter und Signalmittel, auf Grund der Vorschriften zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, erlassen und der §. 40 derselben ergänzt wird
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