RGBl. Nr. 71/1903
Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues, betreffend die Beeidigung der Mitglieder von Börsen-Schiedsgerichten zur Entscheidung über Streitigkeiten aus Warengeschäften