RGBl. Nr. 193/1907
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht, betreffend die Bezeichnung jener gewerblichen Unterrichtsanstalten, deren Zeugnisse über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer solchen Anstalt den Nachweis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses, beziehungsweise den Nachweis über die vorgeschriebene Verwendungsdauer als Gehilfe in einem handwerksmäßigen Gewerbe ganz oder zum Teile ersetzen
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