RGBl. Nr. 13/1912
Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Eisenbahnministerium, betreffend die Gleichhaltung der Beschäftigung in den Eisenbahnwerkstätten bei solchen Verrichtungen, die an sich den Gegenstand handwerksmäßiger Gewerbe ausmachen, mit der Verwendung als Gehilfe in gleichartigen Gewerbebetrieben und die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse
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