RGBl. Nr. 159/1912
Gesetz, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams nach hanefitischem Ritus als Religionsgesellschaft
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 2neu
Paragraph 2,
Für das Amt eines Religionsdieners können mit Genehmigung des Kultusministers auch Kultusfunktionäre aus Bosnien und der Hercegovina berufen werden.