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RGBl. Nr. 173/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 173/1913× zu I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 173/1913 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24.

Wollen die unterzeichneten Mächte sich zur Erledigung einer unter ihnen entstandenen Streitfrage an den Schiedshof wenden, so muß die Auswahl der Schiedsrichter, welche berufen sind, das für die Entscheidung dieser Streitfrage zuständige Schiedsgericht zu bilden, aus der Gesamtliste der Mitglieder des Schiedshofes geschehen.

Wird das Schiedsgericht nicht durch unmittelbare Verständigung der Parteien gebildet, so ist in folgender Weise zu verfahren:

Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter und diese wählen gemeinschaftlich einen Oberschiedsrichter.

Bei Stimmengleichheit wird die Wahl des Oberschiedsrichters einer dritten Macht anvertraut, über deren Bezeichnung sich die Parteien einigen.

Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht und die Wahl des Oberschiedsrichters wird durch die so bezeichneten Mächte in Übereinstimmung vorgenommen.

Sobald das Schiedsgericht auf diese Weise gebildet ist, teilen die Parteien dem Bureau ihren Entschluß, sich an den Schiedshof zu wenden und die Namen der Schiedsrichter mit.

Das Schiedsgericht tritt an dem von den Parteien festgesetzten Tage zusammen.

Die Mitglieder des Schiedshofes genießen während der Ausübung ihres Amtes und außerhalb ihres Heimatlandes die diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.