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RGBl. Nr. 173/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 173/1913× zu I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 32neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 173/1913 Art. 32↗RIS↗

Artikel 32.

Das Schiedsrichteramt kann einem einzigen oder mehreren Schiedsrichtern übertragen werden, welche von den Parteien nach ihrem Gutdünken bestellt oder von ihnen aus den Mitgliedern des durch die gegenwärtige Akte geschaffenen Ständigen Schiedshofes gewählt werden.

Wird das Schiedsgericht nicht durch unmittelbare Vereinbarung der Parteien gebildet, ist folgendermaßen vorzugehen:

Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter und diese wählen gemeinsam einen Oberschiedsrichter.

Bei Stimmengleichheit wird die Wahl des Oberschiedsrichters einer dritten Macht anvertraut, über deren Bezeichnung sich die Parteien einigen.

Wird hierüber kein Einverständnis erzielt, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht und die Wahl des Oberschiedsrichters wird durch die so bezeichneten Mächte in Übereinstimmung vorgenommen.