RGBl. Nr. 173/1913
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 35neu
Artikel 35.
Im Falle des Todes, des Rücktritts oder der durch irgend einen Grund verursachten Verhinderung eines der Schiedsrichter wird er in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ersetzt.