RGBl. Nr. 173/1913
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 40neu
Artikel 40.
Jedes von einer der Parteien vorgelegte Aktenstück muß der anderen Partei mitgeteilt werden.