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RGBl. Nr. 173/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 173/1913× zu I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 41neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 173/1913 Art. 41↗RIS↗

Artikel 41.

Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

Sie ist öffentlich nur, wenn ein Beschluß des Schiedsgerichtes mit Zustimmung der Parteien dahin ergeht.

Über die Verhandlung wird von Sekretären, die der Vorsitzende ernennt, ein Protokoll aufgenommen. Dieses Protokoll hat allein öffentliche Beweiskraft.