RGBl. Nr. 173/1913
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 41neu
Artikel 41.
Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
Sie ist öffentlich nur, wenn ein Beschluß des Schiedsgerichtes mit Zustimmung der Parteien dahin ergeht.
Über die Verhandlung wird von Sekretären, die der Vorsitzende ernennt, ein Protokoll aufgenommen. Dieses Protokoll hat allein öffentliche Beweiskraft.