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RGBl. Nr. 173/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 173/1913× zu I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 47neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 173/1913 Art. 47↗RIS↗

Artikel 47.

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind befugt, an die Vertreter und die Rechtsbeistände der Parteien Fragen zu richten und von ihnen Aufklärungen über zweifelhafte Punkte zu fordern.

Weder die gestellten Fragen noch die von Mitgliedern des Schiedsgerichtes im Laufe der Verhandlung gemachten Bemerkungen dürfen als Ausdruck der Meinung des ganzen Schiedsgerichtes oder seiner einzelnen Mitglieder angesehen werden.