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RGBl. Nr. 173/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 173/1913× zu I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 173/1913 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Die Tätigkeit des Vermittlers hört auf, sobald, sei es durch einen der streitenden Teile, sei es durch den Vermittler selbst, festgestellt wird, daß die von diesem vorgeschlagenen Mittel der Verständigung nicht angenommen werden.