Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 188/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekrieges (XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 188/1913× zu XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 188/1913 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Alle von Kriegsschiffen der Kriegführenden innerhalb der Küstengewässer einer neutralen Macht begangenen Feindseligkeiten, mit Einschluß der Wegnahme und der Ausübung des Durchsuchungsrechtes, stellen eine Neutralitätsverletzung dar und sind unbedingt untersagt.