RGBl. Nr. 193/1913
Internationales Übereinkommen, betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2.
Die Bestimmung des vorangehenden Artikels hindert nicht die Anwendung der fiskalischen Vorschriften oder anderer Gesetze, welche in diesen Häfen in Kraft stehen.