Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 193/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Internationales Übereinkommen, betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren
Kundmachung RGBl. Nr. 193/1913× zu Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 21.10.1913 · idF RGBl. Nr. 193/1913 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Die Bestimmung des vorangehenden Artikels hindert nicht die Anwendung der fiskalischen Vorschriften oder anderer Gesetze, welche in diesen Häfen in Kraft stehen.