RGBl. Nr. 204/1918
Verordnung des Handelsministers, womit der Mindestbruttoraumgehalt der Schiffe festgesetzt wird, mit denen die im § 1 der Verordnung vom 30. Jänner 1918, R. G. Bl. Nr. 28, bezeichneten Seeschiffahrtsunternehmungen an den Wirtschaftsverbänden der Seeschiffahrt teilnehmen
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