StGBl. Nr. 87/1919
Gesetz über die Übertragung der dem Obersthofmarschallamte vorbehalten gewesenen Gerichtsbarkeit an die ordentlichen Gerichte
Änderungen durch diese Kundmachung
Übertragung der dem Obersthofmarschallamte vorbehalten gewesenen Gerichtsbarkeit an die ordentlichen Gerichte
neu
§ 3neu
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