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StGBl. Nr. 304/1920

kundgemacht 22.07.1920 RIS↗
Vollzugsanweisung der Staatsregierung, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge
Kundmachung StGBl. Nr. 304/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 23.07.1920 · idF StGBl. Nr. 304/1920 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10.

Die hohen vertragschließenden Teile werden die geeigneten Maßnahmen treffen, um ihre Gesetzgebung binnen eines vom Tage der Unterzeichnung des Übereinkommens zu berechnenden Zeitraumes von drei Jahren mit den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens in Einklang zu bringen.