StGBl. Nr. 304/1920
Vollzugsanweisung der Staatsregierung, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11.
Die hohen vertragschließenden Teile werden einander durch die Vermittlung der französischen Regierung die Gesetze und die im Verwaltungswege getroffenen Verfügungen mitteilen, welche bezüglich des Gegenstandes dieses Übereinkommens in ihren Staaten bereits erlassen sind oder erlassen werden.