StGBl. Nr. 304/1920
Vollzugsanweisung der Staatsregierung, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15.
Das vorliegende Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationen in Paris in möglichst kurzer Zeit ausgetauscht werden.