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StGBl. Nr. 304/1920

kundgemacht 22.07.1920 RIS↗
Vollzugsanweisung der Staatsregierung, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge
Kundmachung StGBl. Nr. 304/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 23.07.1920 · idF StGBl. Nr. 304/1920 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

Es ist verboten, wann und mit welchen Mitteln immer die Nester zu entfernen, die Eier auszunehmen, die Brut zu fangen und zu vernichten.

Die Ein- und Durchfuhr, der Transport, das Hausieren, das Feilbieten, der An- und Verkauf dieser Nester, der Eier und der Brut ist verboten.

Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die durch den Eigentümer, Nutznießer oder deren Bevollmächtigten vorgenommene Zerstörung jener Nester, welche Vögel in oder an Wohnhäusern oder Gebäuden überhaupt und im Innern der Höfe bauen. Ausnahmsweise können bezüglich der Kibitz- und der Möveneier die Bestimmungen dieses Artikels abgeändert werden.