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StGBl. Nr. 304/1920

kundgemacht 22.07.1920 RIS↗
Vollzugsanweisung der Staatsregierung, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge
Kundmachung StGBl. Nr. 304/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 23.07.1920 · idF StGBl. Nr. 304/1920 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Das Ausstellen und die Verwendung von Fallen, Käfigen, Netzen, Schlingen, Leimruten und allen anderen wie immer gearteten Mitteln, welche die Erleichterung des Massenfanges und der Massenvernichtung der Vögel bezwecken, ist verboten.