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StGBl. Nr. 304/1920

kundgemacht 22.07.1920 RIS↗
Vollzugsanweisung der Staatsregierung, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge
Kundmachung StGBl. Nr. 304/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 23.07.1920 · idF StGBl. Nr. 304/1920 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Falls die hohen vertragschließenden Teile nicht in der Lage sein sollten, die Verbotsbestimmungen des vorstehenden Artikels sofort und in vollem Umfange durchzuführen, dürfen sie bei diesen Verboten die für notwendig befundenen Wilderungen, eintreten lassen, sie verpflichten sich aber, die Anwendung der Fang- und Vernichtungsweisen, -geräte und -mittel derart einzuschränken, daß allmählich die Verwirklichung der im Artikel 3 angeführten Schutzmaßregeln eintreten kann.