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StGBl. Nr. 304/1920

kundgemacht 22.07.1920 RIS↗
Vollzugsanweisung der Staatsregierung, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge
Kundmachung StGBl. Nr. 304/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 23.07.1920 · idF StGBl. Nr. 304/1920 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Außer den im Artikel 3 ausgesprochenen allgemeinen Verboten ist es untersagt, jene nützlichen Vögel, welche in dem dem Übereinkommen angeschlossenen Verzeichnisse 1 aufgezählt sind, in der Zeit vom 1. März bis 15. September eines jeden Jahres zu fangen oder zu töten.

Der Verkauf und das Feilbieten dieser Vögel ist während derselben Zeit gleichfalls verboten.

Die hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, insoweit es ihre Gesetzgebung gestattet, die Ein- und Durchfuhr sowie den Transport der genannten Vögel in der Zeit vom 1. März bis 15. September zu verbieten.

Die Dauer des in diesem Artikel vorgesehenen Verbotes darf jedoch in den nördlichen Ländern abgeändert werden.