StGBl. Nr. 304/1920
Vollzugsanweisung der Staatsregierung, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9.
Jeder der vertragschließenden Teile darf Ausnahmen von den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens festsetzen:
Ziffer eins für diejenigen Vögel, welche die Gesetzgebung des Landes als der Jagd oder der Fischerei schädlich zu schießen oder zu töten gestattet;
Ziffer 2 für diejenigen Vögel, welche die Gesetzgebung des Landes als der örtlichen Landwirtschaft schädlich bezeichnet.
In Ermanglung eines von der Gesetzgebung des Landes aufgestellten amtlichen Verzeichnisses findet die Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels auf jene Vögel Anwendung, welche in dem diesem Übereinkommen angeschlossenen Verzeichnisse 2 angeführt sind.