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StGBl. Nr. 479/1920

kundgemacht 16.10.1920 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der tschechoslowakischen Republik, betreffend die Durchführung einzelner Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye
Kundmachung StGBl. Nr. 479/1920× zu Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain (CSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 3neu
in Kraft ab 29.10.1920 · idF StGBl. Nr. 479/1920 Art. 1 § 3↗RIS↗

C.

Die tschechoslowakische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, über die ihr im Artikel 193 des Staatsvertrages von Saint Germain auferlegte Verpflichtung hinaus der österreichischen Regierung gegenüber die Bestimmungen der Punkte A und B hinsichtlich allen Schriftenmateriales sinngemäß zur Anwendung zu bringen, das sich in ihrem Besitze befinden oder in ihren Besitz gelangen sollte.