StGBl. Nr. 479/1920
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der tschechoslowakischen Republik, betreffend die Durchführung einzelner Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 8neu
H.
Die Überprüfung und den Abtransport der übernommenen Materialien bewirkt die tschechoslowakische Regierung.