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StGBl. Nr. 479/1920

kundgemacht 16.10.1920 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der tschechoslowakischen Republik, betreffend die Durchführung einzelner Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye
Kundmachung StGBl. Nr. 479/1920× zu Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain (CSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 9neu
in Kraft ab 29.10.1920 · idF StGBl. Nr. 479/1920 Art. 1 § 9↗RIS↗

römisch eins.

Die Aufteilung des angesprochenen Schriftenmaterials ist längstens binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in die Wege zu leiten und seitens der österreichischen Regierung so zu fördern, daß diese Aufteilung raschestens abgeschlossen wird.

Bei, unter Angabe der Kanzleidaten (Registraturbezeichnung, Geschäftszahl u. dgl.), angeforderten Beständen sichert die österreichische Regierung die Ausfolgung binnen längstens drei Wochen nach erfolgter Anforderung zu. Soferne das angeforderte Schriftenmaterial sich nicht bei Zentralstellen, sondern bei nachgeordneten Stellen befindet, beträgt diese Frist längstens sechs Wochen.