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StGBl. Nr. 479/1920

kundgemacht 16.10.1920 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der tschechoslowakischen Republik, betreffend die Durchführung einzelner Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye
Kundmachung StGBl. Nr. 479/1920× zu Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain (CSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 3 § 2neu
in Kraft ab 29.10.1920 · idF StGBl. Nr. 479/1920 Art. 3 § 2↗RIS↗

B.

Die Verpflichtung zur Einhaltung einer zwanzigjährigen Wartefrist wird dahin verstanden, daß Objekte der unter Punkt A bezeichneten Art während des gedachten Zeitraumes weder veräußert oder zerstreut, noch darüber sonstige Verfügungen anderer als rein administrativer oder konservatorischer Art getroffen werden, ohne daß die tschechoslowakische Regierung rechtzeitig vorher verständigt und ihr gegebenenfalls die Gelegenheit geboten wird, an die Stelle irgendeines anderen Erwerbers zu genau den gleichen Bedingungen zu treten. Wenn die tschechoslowakische Regierung von diesem Vorkaufsrecht nicht binnen vier Wochen nach Entgegennahme einer diesbezüglichen offiziellen Mitteilung Gebrauch macht, ist es als erloschen anzusehen, und damit der österreichischen Regierung die volle freie Verfügung über das in Frage stehende Objekt wiedergegeben.