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StGBl. Nr. 479/1920

kundgemacht 16.10.1920 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der tschechoslowakischen Republik, betreffend die Durchführung einzelner Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye
Kundmachung StGBl. Nr. 479/1920× zu Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain (CSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 3 § 4neu
in Kraft ab 29.10.1920 · idF StGBl. Nr. 479/1920 Art. 3 § 4↗RIS↗

D.

Die tschechoslowakische Regierung verpflichtet sich, beglaubigten Organen der österreichischen Regierung zu den gleichen Zwecken und unter den gleichen Bedingungen ihrerseits Zutritt zu dem einstmals der Krone der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Besitze zu gewähren, wobei die österreichische Regierung sich sämtlichen von der tschechoslowakischen Regierung im Vorstehenden übernommenen Einschränkungen unterwirft.