StGBl. Nr. 479/1920
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der tschechoslowakischen Republik, betreffend die Durchführung einzelner Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4 § 2neu
B.
Sollten sich aus der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens Unstimmigkeiten ergeben, deren Vereinigung auf diplomatischem Wege erfolglos versucht worden wäre, so steht es jeder der beiden vertragschließenden Regierungen frei, die Entscheidung eines Schiedsgerichtes anzurufen.
Die näheren Bestimmungen über dieses Schiedsgericht sind im beiliegenden Annex römisch vier enthalten, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens bildet.