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StGBl. Nr. 479/1920

kundgemacht 16.10.1920 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der tschechoslowakischen Republik, betreffend die Durchführung einzelner Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye
Kundmachung StGBl. Nr. 479/1920× zu Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain (CSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 4 § 2neu
in Kraft ab 29.10.1920 · idF StGBl. Nr. 479/1920 Art. 4 § 2↗RIS↗

B.

Sollten sich aus der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens Unstimmigkeiten ergeben, deren Vereinigung auf diplomatischem Wege erfolglos versucht worden wäre, so steht es jeder der beiden vertragschließenden Regierungen frei, die Entscheidung eines Schiedsgerichtes anzurufen.

Die näheren Bestimmungen über dieses Schiedsgericht sind im beiliegenden Annex römisch vier enthalten, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens bildet.