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StGBl. Nr. 13/1945

kundgemacht 06.06.1945 RIS↗
13. Verfassungsgesetz: Verbotsgesetz.
Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz).
Kundmachung StGBl. Nr. 13/1945× zu VerbotsG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbotsgesetz 1947 (VerbotsG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 1neu
in Kraft ab 06.06.1945 · idF StGBl. Nr. 13/1945 Art. 1 § 1↗RIS↗

Artikel I: Verbot der NSDAP.

Paragraph eins,

Die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhaupt sind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten.

Ihr Vermögen ist der Republik verfallen.