StGBl. Nr. 13/1945
13. Verfassungsgesetz: Verbotsgesetz.
Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1neu
Artikel I: Verbot der NSDAP.
Paragraph eins,
Die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhaupt sind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten.
Ihr Vermögen ist der Republik verfallen.