StGBl. Nr. 13/1945
13. Verfassungsgesetz: Verbotsgesetz.
Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 2neu
Paragraph 2,
Mandate der Mitglieder von Gebietskörperschaften oder Berufsvertretungen, die unmittelbar oder mittelbar auf Grund von Vorschlägen der NSDAP, der in Paragraph eins, genannten Organisationen und Einrichtungen oder ihrer Mitglieder erlangt worden sind, sind erloschen.