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StGBl. Nr. 188/1945

kundgemacht 12.10.1945 RIS↗
188. Gesetz: Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
Gesetz vom 3. Oktober 1945 über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
Kundmachung StGBl. Nr. 188/1945× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 13.10.1945 · idF StGBl. Nr. 188/1945 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei.

  1. Absatz eins,Die Vorschriften der Gesetze zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung vom 26. Juni 1935, Deutsches R. G. Bl. I S. 785 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 479 aus 1938,), und über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 825 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 254 aus 1938,), sowie der weiteren zur Ergänzung und Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen treten, soweit sie durch die unter Artikel römisch acht, Abs. (2), angeführten Vorschriften abgeändert oder aufgehoben worden sind, wieder in Kraft.
  2. Absatz 2,Die durch Paragraph 52, der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 229, dem Oberlandesgerichte Wien entzogenen Zuständigkeiten werden wiederhergestellt.
  3. Absatz 3,Für die Anfechtung der Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien und für das Rechtsmittelverfahren gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Über die Rechtsmittel entscheidet der Oberste Gerichtshof.