Absatz eins,Die durch Artikel römisch eins und römisch drei bis römisch sechs in Geltung gesetzten oder abgeänderten Vorschriften sind auch auf anhängige Verfahren anzuwenden.
StGBl. Nr. 188/1945
188. Gesetz: Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
Gesetz vom 3. Oktober 1945 über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9 § 1neu
Artikel römisch neun.
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften zuständigen Gerichte haben anhängige Rechtssachen, in denen sie nicht mehr zuständig sind, an die nunmehr zuständigen Gerichte zu überweisen. Die Bestimmungen der Paragraphen 41 und 44 JN. sind hiebei in allen bürgerlichen Rechtssachen sinngemäß anzuwenden. Für die Berufungsgerichte gelten jedoch die Vorschriften der Paragraphen 474,, Abs. (1), und 479, Abs. (2), ZPO. sinngemäß.
- Absatz 3,Das bisher zuständige Gericht hat noch Zwischenentscheidungen und das Verfahren vor ihm beendende Entscheidungen zu erlassen, wenn sie ohne weitere Verhandlung oder Erhebung ergehen können.