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StGBl. Nr. 188/1945

kundgemacht 12.10.1945 RIS↗
188. Gesetz: Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
Gesetz vom 3. Oktober 1945 über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
Kundmachung StGBl. Nr. 188/1945× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege neu § 0↗RIS↗
Art. 9 § 10neu
in Kraft ab 13.10.1945 · idF StGBl. Nr. 188/1945 Art. 9 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Dem Reichsgericht oder anderen ausländischen Gerichten oder Behörden übersendete Akten über bürgerliche Rechtssachen sind auf Antrag eines Beteiligten zu erneuern, wenn sie nicht spätestens am 1. Oktober 1945 dem Gericht erster Instanz zukommen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 20 bis 33 der Verordnung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 9. August 1927 über die infolge des Brandes des Justizpalastes erforderlichen Maßnahmen, B. G. Bl. Nr. 248, sind sinngemäß anzuwenden.