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StGBl. Nr. 188/1945

kundgemacht 12.10.1945 RIS↗
188. Gesetz: Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
Gesetz vom 3. Oktober 1945 über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
Kundmachung StGBl. Nr. 188/1945× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege neu § 0↗RIS↗
Art. 9 § 13neu
in Kraft ab 13.10.1945 · idF StGBl. Nr. 188/1945 Art. 9 § 13↗RIS↗

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für anhängige Exekutionsverfahren und Verfahren bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
  2. Absatz 2,Das Gericht, bei dem ein Rechtsstreit und ein Verfahren bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 387,, Abs. (1), EO. anhängig ist, hat bei Überweisung der Streitsache an das nunmehr zuständige Gericht die andere Rechtssache mit zu überweisen. Paragraph eins,, Abs. (3), ist auf die die einstweilige Verfügung betreffende Rechtssache sinngemäß anzuwenden und eine schon bewilligte einstweilige Verfügung vom bisher zuständigen Gerichte noch zu vollziehen, wenn sonst der Erfolg der einstweiligen Verfügung voraussichtlich vereitelt würde.