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StGBl. Nr. 188/1945

kundgemacht 12.10.1945 RIS↗
188. Gesetz: Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
Gesetz vom 3. Oktober 1945 über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
Kundmachung StGBl. Nr. 188/1945× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege neu § 0↗RIS↗
Art. 9 § 2neu
in Kraft ab 13.10.1945 · idF StGBl. Nr. 188/1945 Art. 9 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bleiben die Gerichte erster Instanz zuständig, wenn die Rechtshängigkeit der Streitsache bereits begründet ist (Paragraph 232, ZPO.). Dies gilt jedoch nicht für Patentstreitsachen.
  2. Absatz 2,Gerichte zweiter Instanz bleiben zuständig, wenn schon eine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden hat oder über ein vorgelegtes Rechtsmittel ohne weitere Verhandlung oder Erhebung entschieden werden kann.