Absatz eins,In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bleiben die Gerichte erster Instanz zuständig, wenn die Rechtshängigkeit der Streitsache bereits begründet ist (Paragraph 232, ZPO.). Dies gilt jedoch nicht für Patentstreitsachen.
StGBl. Nr. 188/1945
188. Gesetz: Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
Gesetz vom 3. Oktober 1945 über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9 § 2neu
Paragraph 2,
- Absatz 2,Gerichte zweiter Instanz bleiben zuständig, wenn schon eine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden hat oder über ein vorgelegtes Rechtsmittel ohne weitere Verhandlung oder Erhebung entschieden werden kann.