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StGBl. Nr. 188/1945

kundgemacht 12.10.1945 RIS↗
188. Gesetz: Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
Gesetz vom 3. Oktober 1945 über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
Kundmachung StGBl. Nr. 188/1945× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege neu § 0↗RIS↗
Art. 9 § 3neu
in Kraft ab 13.10.1945 · idF StGBl. Nr. 188/1945 Art. 9 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Hat ein Gerichtshof erster Instanz in einer bürgerlichen Rechtssache, für die jetzt ein Bezirksgericht zuständig ist, entschieden, so bleibt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Erledigung des Rechtsmittels aufrecht, wenn auch die Voraussetzungen nach Paragraph 2,, Abs. (2), nicht vorliegen.