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StGBl. Nr. 188/1945

kundgemacht 12.10.1945 RIS↗
188. Gesetz: Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
Gesetz vom 3. Oktober 1945 über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
Kundmachung StGBl. Nr. 188/1945× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege neu § 0↗RIS↗
Art. 9 § 5neu
in Kraft ab 13.10.1945 · idF StGBl. Nr. 188/1945 Art. 9 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes in einem Rechtsstreit 150 RM, nicht aber 500 RM, so ist Paragraph 453,, Abs. (1), ZPO. sinngemäß anzuwenden und die allenfalls schon geschlossene Verhandlung wieder zu eröffnen. Ist ein Urteil erster Instanz bereits ergangen, so bleibt es weiterhin bei der Anwendung der Vorschriften für Bagatellsachen.
  2. Absatz 2,In Rechtsstreitigkeiten, die bei Gerichtshöfen erster Instanz anhängig sind, hat der Einzelrichter auch dann das weitere Verfahren durchzuführen, wenn der Wert des Streitgegenstandes 50.000 RM übersteigt.