Absatz eins,Rechtsmittelfristen, die noch nicht abgelaufen sind, beginnen nach den nunmehr geltenden Vorschriften mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
StGBl. Nr. 188/1945
188. Gesetz: Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
Gesetz vom 3. Oktober 1945 über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9 § 6neu
Paragraph 6,
- Absatz 2,Innerhalb dieser Fristen können nur nach den nunmehr geltenden Vorschriften zulässige Rechtsmittel erhoben werden.