Absatz eins,Hat das Reichsgericht über eine gemäß Paragraph 2, der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 229, vorgelegte Revision noch nicht entschieden oder ist die ergangene Entscheidung des Reichsgerichtes gemäß Paragraph 7,, Abs. (1) oder (2), unwirksam, so ist das Revisionsverfahren nicht fortzusetzen. Dem Rechtsmittelwerber steht nunmehr die Berufung zu. Hievon sind die Beteiligten vom Gericht erster Instanz zu verständigen. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung dieser Verständigung an den bisherigen Revisionswerber. Nach Einlangen der Berufung sind die Paragraphen 468, ff. ZPO. anzuwenden.
StGBl. Nr. 188/1945
188. Gesetz: Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
Gesetz vom 3. Oktober 1945 über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9 § 8neu
Paragraph 8,
- Absatz 2,Wird die Berufung nicht rechtzeitig erhoben, so erwächst die Entscheidung im Zeitpunkt der Zustellung der Verständigung an den Revisionswerber in Rechtskraft.