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StGBl. Nr. 4/1945

kundgemacht 01.05.1945 RIS↗
4. Verfassungsgesetz: Verfassungs-Überleitungsgesetz — V-ÜG.
Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über das neuerliche Wirksamwerden des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 (Verfassungs-Überleitungsgesetz — V-ÜG.).
Kundmachung StGBl. Nr. 4/1945× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 136 § 0↗RIS↗
Art. 130geändert
in Kraft 03.01.1930 – 30.06.1934 · idF BGBl. Nr. 1/1930 Art. 130↗RIS↗
in Kraft 19.12.1945 – 24.12.1946 · idF StGBl. Nr. 4/1945 · danach: BGBl. Nr. 211/1946 Art. 130↗RIS↗
Artikel 130. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Verwaltungsstrafsachen über Rechtswidrigkeit eines Straferkenntnisses auf Beschwerde des Bestraften, über Rechtswidrigkeit eines Einstellungsbescheides auf Beschwerde des Privatanklägers.
(2) Außerdem erkennt er auf Beschwerde des Bestraften auch über die Höhe der in einem Straferkenntnis ausgesprochenen Strafe, wenn es sich um eine Freiheitsstrafe von mehr als einer Woche, um eine Geldstrafe von mehr als 200 S, um die Strafe des Verfalles von Gegenständen in diesem Wert oder um die Strafe der Entziehung einer Berechtigung handelt.
(3) Die Beschwerden können in allen diesen Fällen erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
Anmerkung
Übergangsvorschriften zu Art. 130 enthält Art. II § 22 BVG, BGBl.
Nr. 393/1929.
Schlagworte
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, Bestrafter, Strafbescheid,
Verfallsstrafe, Strafhöhe, Gesetzwidrigkeit